Impfplicht im Gesundheitswesen - Möglichkeiten Ihrer Weiterbeschäftigung!
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Trotz der sogenannten „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ besteht die Möglichkeit auf Weiterbeschäftigung! Lesen Sie hier, was Sie tun können ...

Geschrieben von

Michael R. Moser
Michael R. Moser

Veröffentlicht am

15
.
03
.
2022

Lesedauer

ca.
6
Minuten

Impfpflicht im Gesundheitswesen – auf das Gesundheitsamt kommt es an

Die sogenannte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ hat der Bundesgesetzgeber in einer beeindruckenden Geschwindigkeit nach der Neuwahl des Bundestages verabschiedet. Das Gesetz ist bereits ab dem 12.12.2021 in Kraft getreten und enthält die Verpflichtung, dass Mitarbeiter im Gesundheitswesen bis zum 15.03.2022 die „vollständige Impfung“, den „Genesenenstatus“ oder eine Kontraindikation die Impfung betreffend, ihrem Arbeitgeber vorlegen müssen. So regelt es Par. 20a Absatz 2 Infektionsschutzgesetz.

Kündigung oder Freistellung nicht nötig

Der Mitarbeiter im Gesundheitswesen, der bereits vor dem 15.03.2022 dort arbeitet, aber bis zu diesem Tag die „vollständige Impfung“, den „Genesenenstatus“ oder eine Kontraindikation nicht vorweisen kann, kann nach dem Gesetzeswortlaut auch ab dem 16.03.2022 weiter in seiner Klinik oder Praxis arbeiten. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber oder auch eine Freistellung sind in einem solchen Fall weder nötig noch zulässig. Eventuelle Kündigungen oder Freistellungen müssten umgehend vor den Arbeitsgerichten zur Überprüfung gestellt werden.

Weiterbeschäftigung ist möglich

Ab dem 16.03.2022 trifft die Arbeitgeber nur die Verpflichtung, die betreffenden Mitarbeiter dem Gesundheitsamt mitzuteilen, woraufhin das Gesundheitsamt eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (Par. 20a Abs. 5. IfSG) ob ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für den betreffenden Mitarbeiter ausgesprochen wird.  Die Mitarbeiter im Gesundheitsbereich dürfen also zunächst auch über den 15.03.2022 weiterarbeiten, auch wenn sie nicht „vollständig geimpft“, „genesen“ oder nachweislich „kontraindiziert“ sind (Par. 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG).

Erst wenn diese Entscheidung des Gesundheitsamtes vorliegt, dass der konkrete Mitarbeiter (Arzt/Ärztin, Krankenschwester, Krankenpfleger, Mitarbeiter im Klinikbetrieb oder Praxis) dort nicht mehr arbeiten darf, wäre eine Weiterbeschäftigung durch den Arbeitgeber bußgeldbewehrt.

Arbeitgeber können helfen…

Auf keinen Fall sollten Beschäftigte im Gesundheitswesen aufgrund der aktuellen Gesetzeslage und der allenthalben festzustellenden Verunsicherung selbst eine Kündigung aussprechen. Damit würden alle Rechte, eine eventuelle Kündigung oder Freistellung durch den Arbeitgeber vor den Gerichten überprüfen zu können, abgeschnitten. Auch können sich bei einer Eigenkündigungen Probleme bei der Leistungsgewährung durch die Bundesagentur für Arbeit ergeben.

durch Anfrage beim Gesundheitsamt

Vielmehr können die Arbeitgeber (Arztpraxen, Praxisinhaber, Klinikbetreiber) bereits jetzt ihren Ärzten, Pflegekräften und Mitarbeitern helfen, indem sie dem Gesundheitsamt schreiben und im Hinblick auf die ab 16.03.2022 vorzunehmende Ermessensentscheidung durch das Gesundheitsamt wertvolle Hinweise geben, zu den Arbeitsabläufen im Praxis- oder Klinikbetrieb und beschreiben, weswegen man auf die Mitarbeit des konkreten Mitarbeiters dringend angewiesen ist.

Das Gesundheitsamt dürfte dann sehr wahrscheinlich, die weitere Beschäftigung unter entsprechenden Hygieneauflagen, wie z.B. tägliche Testpflicht o.ä. auch weiterhin gestatten. Sprechen Sie also miteinander – Mitarbeiter, Geschäftsleitung, Personalabteilung und Betriebsräte – Sie können eine Lösung für dieses aktuelle Dilemma gemeinsam finden. Einer Vorfestlegung des Arbeitgebers, wie gelegentlich zu lesen, dass ab dem 16.03.2022 nur noch „geimpfte“ Mitarbeiter beschäftigt werden, bedarf es daher nicht – weder verlangt das das Gesetz, noch wäre es im Hinblick auf die Personalsituation in den Pflegeberufen besonders umsichtig.

Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht – gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung!


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