Das neue TTDSG
Ab dem 01. Dezember 2021 gilt das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG). Daraus ergeben sich unter anderem konkrete Anforderungen an die Gestaltung von Cookie-Consent-Bannern für die Sie als Webseiten-Betreiber verantwortlich sind.
Eine wichtige neue Anpassung ist, dass die Farben des Akzeptieren- und Verweigern-Buttons gleich sein müssen, um den Nutzer im Einklang mit dem TTDSG bei seiner Entscheidung nicht zu manipulieren.
Neue Cookie-Regeln ab 01. Dezember
Bitte achten Sie als Praxisinhaber auf Ihre Pflicht, diese neuen Maßgaben umzusetzen, um sich vor Abmahnungen und Bußgeldern zu schützen. Auch wenn die Cookie-Regeln im TTDSG an sich nicht neu sind, ändert sich die Rechts- und Risikolage für Websitenbetreiber und Marketingverantwortliche doch erheblich.
Einwilligungspflicht gilt
Denn jetzt können sich die Behörden auf eine klare Einwilligungspflicht berufen, wenn sie Cookie-Banner prüfen, da die Einwilligungspflicht für nicht unbedingt erforderliche Cookies ausdrücklich ins deutsche Recht geschrieben wurde.
Abmahnungen möglich
Die Aufsichtsbehörden und die Verbraucherzentrale sowie Datenschutzaktivisten gehen gegen unzureichende Banner mit Abmahnungen vor. Außerdem sprechen sich Gerichte für die Abmahnbarkeit unzureichender Cookie-Opt-Ins aus. Prüfen Sie deshalb, ob Ihre Cookie-Banner rechtlich wirklich einwandfrei sind. Denn zumindest laut der Verbraucherzentrale, sind 99% aller Cookie-Banner rechtswidrig.
Herausforderung im Praxisalltag
Im Dschungel des Datenschutzes lauern viele Gefahren und es ist immer eine Herausforderung Ihren Praxisalltag an die geltenden Bestimmungen anzupassen. Dennoch ist es wichtig, dass Sie als Verantwortlicher Ihre Aufgabe mit Sorgfalt und zeitnah nachkommen. Nur so vermeiden Sie Auseinandersetzungen mit verschiedenen Gremien.
Ihre Patienten werden es Ihnen danken, wenn Sie weniger Zeit mit administrativen Aufgaben verbringen und stattdessen ihnen Ihre ungeteilte Aufmerksamkeit widmen.
Details zum TTDSG finden sie unter: https://gesetz-ttdsg.de
Was zählt ePrivacy oder DSGVO?
Beachten Sie im Rahmen der Verwendung von Cookies diese zwei wichtigen Regelungsarten:
- Die ePrivacy schützt Endgeräte vor fremden Zugriffen, unabhängig von der Art der dabei gespeicherten oder gelesenen Daten.
- Der Datenschutz (DSGVO) schützt wiederum nur personenbezogene Daten. Unabhängig davon, ob sie sich in Endgeräten oder außerhalb von Endgeräten befinden.
Um die Verwirrung komplett zu machen: es streiten sich gerade die Juristen, welche Grundlage den Vorrang hat. Daher ist es ratsam, wenn Sie sich an die strengeren Vorgaben der ePrivacy orientieren, um auf der sicheren Seite zu sein.
Sie wünschen mehr Details zum Thema? Lassen Sie es uns wissen. Gern senden wir Ihnen weitere Informationen zu.
Machen Sie den Check:
- Besteht die Notwendigkeit eines Opt-Ins? Oder werden nur erforderliche Cookies genutzt?
- Wird das Kopplungsverbot berücksichtigt?
- Ist eine Reichweitenmessung notwendig?
- Gibt es eine Einwilligung für Marketingtools?
- Kann der Nutzer aktiv und unbeeinflusst seine Wahl (zustimmen/ablehnen) treffen?
- Ist die Ablehnung einfach und unkompliziert?
- Ist die Daten-schutzerklärung aktuell?
- Sind Links zum Impressum, der Daten-schutzerklärung und ggf. AGB’s verdeckt?
- Sind Detailinformationen zur Identität des Dienstleisters, über Art und Funktionsweise der Datenverarbeitung leicht zugänglich?
- Wird die Lebensdauer von Cookies benannt und der jeweilige Dienstleister kontaktiert?
Fazit
Als Praxisinhaber*in tragen Sie sehr viel Verantwortung gerade im Bereich Datenschutz. Nehmen Sie deshalb zeitnah Kontakt zu Ihrer Werbeagentur auf und passen Sie ihre Website an die neue Rechtsgrundlage an. Überprüfen Sie in diesem Zusammenhang auch ihre Praxisprozesse auf Datenschutzkonformität.
Wenn der Datenschutz einen Grabstein hätte, würde darauf stehen: "Keine Sorge. Es war für dein eigenes Wohl." John Hawks - Gefunden auf: https://www.myzitate.de/datenschutz/